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   BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88   

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BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88 (https://dejure.org/1988,396)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1988 - 4 StR 217/88 (https://dejure.org/1988,396)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1988 - 4 StR 217/88 (https://dejure.org/1988,396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Voraussetzungen für die Einziehung eines Personenkraftwagens - Anforderungen an den Strafklageverbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 318
  • NJW 1989, 724
  • MDR 1988, 1068
  • NStZ 1989, 84 (Ls.)
  • StV 1989, 49
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein Gesamtvorsatz, der die Teilakte vorweg umfaßt (stand. Rechtspr.: vgl. BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33, 35; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1988 - 3 StR 183/88).

    Unterstellen durfte der Tatrichter den Gesamtvorsatz nicht (BGHSt 23, 33, 35; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 2).

    Deswegen muß der Tatrichter das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes zweifelsfrei feststellen und daher gilt der Grundsatz in dubio pro reo insoweit nicht (BGHSt 23, 33, 35).

  • BGH, 20.06.1988 - 3 StR 183/88

    Verfahrensgrundrechte: "ne bis in idem" und Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein Gesamtvorsatz, der die Teilakte vorweg umfaßt (stand. Rechtspr.: vgl. BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33, 35; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1988 - 3 StR 183/88).

    Es muß vielmehr Tatmehrheit angenommen werden, wenn der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesamtvorsatz nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 8; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1988 - 3 StR 183/88).

  • BGH, 18.12.1986 - 1 StR 651/86

    Anforderungen an Gesamtvorsatz - Versuchte Strafvereitelung bei Antrag auf

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Unterstellen durfte der Tatrichter den Gesamtvorsatz nicht (BGHSt 23, 33, 35; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 2).
  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Dies ist aber nur der Fall, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt inhaltlich verknüpft sind, daß ihre getrennte Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 29, 288, 293 f).
  • BGH, 22.05.1987 - 2 StR 208/87

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Es reicht aus, wenn der Täter im Rahmen eines eingespielten Einkaufs- und Verkaufssystems handelt, das nicht für jedes Erwerbs- und Verkaufsgeschäft zu neuen Tatentschlüssen nötigt (BGH bei Holtz MDR 1983, 622; BGHSt 33, 122, 123; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 4, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 52 Rdn. 26 c).
  • BGH, 16.10.1987 - 2 StR 258/87

    Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Sie greift nicht auf das materielle Strafrecht zurück, das im Bereich der Konkurrenzen zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) unterscheidet, sondern verwendet einen von dem materiellen Tatbegriff verschiedenen prozessualen Begriff der "Tat", nach dem sich der Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) und damit verbunden der Umfang der Rechtskraft richten (BGHSt 35, 60 [BGH 29.09.1987 - 4 StR 376/87]; 35, 80 [BGH 16.10.1987 - 2 StR 258/87]= JZ 1988, 258 ff. mit Anm. Roxin).
  • BayObLG, 30.07.1968 - RReg. 2a St 135/68

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Mit dieser Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, daß bei tatsächlichen Zweifeln daran, ob eine Handlung im Zusammenhang mit einer abgeurteilten Tat begangen worden ist, von der für den Angeklagten denkbar günstigsten Sachlage auszugehen ist, die zur Annahme des Strafklageverbrauchs führt (BayObLG NJW 1968, 2118; 2119; vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 1988 - 2 StR 447/88).
  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 590/84

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Tat

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Es reicht aus, wenn der Täter im Rahmen eines eingespielten Einkaufs- und Verkaufssystems handelt, das nicht für jedes Erwerbs- und Verkaufsgeschäft zu neuen Tatentschlüssen nötigt (BGH bei Holtz MDR 1983, 622; BGHSt 33, 122, 123; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 4, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 52 Rdn. 26 c).
  • BGH, 07.01.1987 - 2 StR 602/86

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Dies und der vom Landgericht festgestellte Wechsel der strafbaren Geschäftsbeziehungen vom Händler, der Haschisch an Endabnehmer absetzt, zum Zwischenhändler lassen es als eher unwahrscheinlich erscheinen, daß der Angeklagte sämtliche seiner strafbaren Betäubungsmittelgeschäfte aufgrund eines Gesamtvorsatzes getätigt hat (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 3).
  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88
    Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein Gesamtvorsatz, der die Teilakte vorweg umfaßt (stand. Rechtspr.: vgl. BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33, 35; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1988 - 3 StR 183/88).
  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Durch die Rechtsprechung zum "eingespielten Bezugs- und Vertriebssystem" im Betäubungsmittelstrafrecht (vgl. für viele BGHSt 35, 318, 321/322; 33, 122 f.; BGH NStZ 1992, 389), zur "institutionalisierten" Steuerhinterziehung (BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 14, 15; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 53; BGHSt 39, 256) sowie zum "familiären Beziehungsgeflecht" bei Sexualstraftaten (vgl. u.a. BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 38, 47, 48, 50, 51) ist die Tätervorstellung vom Gesamterfolg (Gesamtumfang) als Kennzeichen des Gesamtvorsatzes durch "objektive Kriterien" ersetzt (BGH wistra 1993, 337, 339) und der Gesamtvorsatz auf den Willen des Täters reduziert worden, bis auf weiteres bestimmte Verhältnisse zu gleichartiger Tatbegehung zu nutzen.

    Gründe der Praktikabilität und Prozeßökonomie, mit denen die Geltung der fortgesetzten Handlung nach Verlust ihres ursprünglichen Zwecks, Härten des gemeinrechtlichen Kumulationsprinzips bei der Strafenbildung zu mildern, bis in die Gegenwart in erster Linie gerechtfertigt wird (vgl. u.a. BGHSt 5, 136, 138; 35, 318, 323; Lackner StGB 20. Aufl. vor § 52 Rdn. 16; Maurach/Zipf Strafrecht AT 7. Aufl. Teilband 2 § 54 Rdn. 61 ff.; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 54; Vogler in LK StGB 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 45), halten kritischer Prüfung nicht stand.

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Hier reicht es aus, wenn sich der Täter eines "eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems" bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (zuletzt BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - 3 StR 2/933 StR 2/93 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1993, 443; vgl. auch BGHSt 35, 318; BGH NStZ 1992, 497).

    An die Voraussetzungen, wann ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem angenommen werden kann, sind teilweise strenge Anforderungen gestellt worden (vgl. BGHSt 35, 318, 321; BGH StV 1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; vgl. auch u.a. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 und 12); auch ist ausgesprochen worden, daß weder der Plan, ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem zu errichten, noch die wiederholte Inanspruchnahme eines solchen Systems für sich alleine genommen die Annahme eines auch für ein fortgesetztes Handeltreiben erforderlichen Gesamtvorsatzes zu tragen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1984 - 2 StR 730/83; BGH StV 1981, 125).

    Daß auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems ein Gesamtvorsatz erforderlich ist, der alle Teilakte vorweg umfaßt, ist in der Entscheidung BGHSt 35, 318, 321 betont worden.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dem Gesamtvorsatz ebenfalls besondere Bedeutung beigemessen, weil allein er die an sich rechtlich selbständigen tatbestandsmäßigen Einzelhandlungen eines Täters zu einer einzigen rechtlichen Tat verbindet (vgl. BGHSt 17, 157, 158; 35, 318, 324).

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Denn anders als bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit war für eine fortgesetzte Handlung gerade nicht die durch den gesetzlichen Tatbestand vorgegebene Einheitlichkeit der Tat kennzeichnend (vgl. BGHSt 40, 138, 163 ff.), sondern maßgeblich war der Umstand, daß objektiv mehr oder weniger lose zusammenhängende, im übrigen den objektiven und subjektiven Tatbestand voll erfüllende Einzelakte nur durch einen, wie auch immer gearteten Gesamtvorsatz zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wurden (vgl. BGHSt 17, 157, 158; 35, 318, 324; vgl. auch Jähnke LK in 11. Aufl. § 78 a Rdn. 10).
  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

    Dies wird - aus dem Bedürfnis nach Vereinfachung der Rechtsanwendung oder Vermeidung künstlicher Aufspaltung zusammenhängender Geschehensabläufe (vgl. etwa RGSt 70, 243, 244; BGHSt 35, 318, 323) - selbst für solche Fälle anerkannt, in denen eine genaue Bestimmung jedes Einzelakts und damit die Aufspaltung der Handlungskette in selbständige Taten grundsätzlich möglich wäre.
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Das Problem des etwaigen Verbrauchs der Strafklage für Taten, die schwerer wiegen als die fortgesetzte Handlung, stellt sich auch bei Dauerstraftaten, für die in der Rechtsprechung rechtsstaatliche und praktikable Lösungen entwickelt worden sind (BGHSt 29, 288 für § 129 StGB; BGHSt 36, 151 für die Waffendelikte; BGH, Urteil vom 9. November 1993 - 5 StR 539/93 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, für § 181 a StGB; vgl. auch BGHSt 35, 318).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91

    Treubruchstatbestand der Untreue

    Das angefochtene Urteil läßt eine Prüfung, ob der Angeklagte auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes, der nicht im Zweifel für den Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 35, 318, 322), oder jeweils neu gefaßter Entschlüsse gehandelt hat, vermissen.
  • BGH, 31.03.1993 - 2 StR 577/92

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Zu erfassen ist also das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (st. Rspr. vgl. BGHSt 35, 60 [BGH 29.09.1987 - 4 StR 376/87]; 35, 80 [BGH 16.10.1987 - 2 StR 258/87]; 35, 318, 323/324; BGHR StPO § 264 Tatidentität 21).

    Zwar genügt beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs zur Annahme des für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Gechäft einen neuen Vorsatz fassen zu müssen (vgl. BGHSt 35, 318, 321/322; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 8, 9, 10, 12; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 26).

  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88

    Begriff der fortgesetzten Begehung

    Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" darf für den Rückschluß auf den Gesamtvorsatz nicht angewendet werden (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 11 + 2; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. August 1988 - 4 StR 217/88 - zu Ziffern III. 2 und 3, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Eine allgemeine Bereitschaft oder ein allgemeiner Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus (st.Rspr. zuletzt BGHSt 35, 318 sowie BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg. Gesamtvorsatz 10-12); die Annahme von Tatmehrheit ist die Regel (BGHSt 23, 33, 35).
  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Der - beim Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen im Hinblick auf dessen Besonderheiten ohnehin seltene - Ausnahmefall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgrund eines von vorneherein auf einen Gesamterfolg gerichteten, nach und nach verwirklichten Gesamtvorsatzes (BGHSt 36, 105, 110; 320, 321), lag nicht vor (vgl. auch BGHSt 35, 318, 322).
  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen -

  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 387/90

    Fortsetzungszusammenhang - Mehrere Taten - Zeitliche Überschneidung -

  • BGH, 09.09.1992 - 3 StR 364/92

    Zusammenfassende Wertung - Einzelakt - Fortsetzung - Fortgesetzte Tat

  • BGH, 25.07.1989 - KRB 1/89

    Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung im verwaltungsrechtlichen bzw. gerichtlichen

  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 170/92

    Bande - Betäubungsmittel - Drogen - Fortsetzungstat - Bandenwille - Planung

  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 326/90

    Betäubungsmittel - Drogenhandel - Fortsetzungstat

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 213/90

    Für Gesamtvorsatz bei strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln genügt ein

  • BGH, 09.10.1991 - 3 StR 257/91

    Strafklageverbrauch - Fortsetzungstat - Verurteilung wegen Teilaktes -

  • BGH, 13.06.1990 - 3 StR 7/90

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - Anforderungen an die Rüge

  • BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
  • BGH, 20.05.1992 - 2 StR 143/92

    Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs in einem Verfahren wegen

  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 116/89

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 325/93

    Gesamtstrafenbildung für jahrelang praktikzierten sexuellen Missbrauch an einem

  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93

    Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung bzw. Tat bei Sexualstraftaten -

  • BGH, 23.04.1993 - 3 StR 130/93

    Feststellung des Schuldumfangs einer fortgesetzten Handlung - Anforderungen an

  • BGH, 07.07.1993 - 3 StR 336/92

    Voraussetzungen des Absehens von der Vereidigung eines Zeugen - Beweiswürdigung

  • BGH, 12.09.1991 - 4 StR 418/91

    Förderung fremder Umsatzgeschäfte - Handeltreiben - Abgrenzung Mittäterschaft zur

  • BGH, 08.10.1990 - 4 StR 434/90

    Voraussetzungen an die Festellungen hinsichtlich der Annahme eines

  • BGH, 15.08.1990 - 3 StR 143/90

    Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Raubdelikten oder Erpressungsdelikten -

  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 609/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer fortgesetzten Tat - Voraussetzungen für

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